Prüfung alle 3 Jahre nach § 15 BetrSichVVom Gesetzgeber gefordert!
Vom Gesetzgeber gefordert ist die Erstabnahme von Biogasanlagen auf Grundlage der BetrSichV nach § 14 Abs. 1-3 und die wiederkehrende Prüfung, mindestens alle 3 Jahre, nach § 15 BetrSichV erforderlich.